Heilmasseur / Heilmasseurin gemäß §29 MMHmG
Der Beruf des Heilmasseurs umfasst wie schon beim Medizinischen Masseur die eigenverantwortliche Durchführung von:
- klassischer Massage
- Packungsanwendungen
- Thermotherapie
- Ultraschalltherapie und
- Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.
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Die Berufsausübung als Heilmasseur darf:
- freiberuflich durchgeführt werden oder wie die Berufsausübung des Medizinischen Masseurs im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt,
- bei einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Erkrankungen oder die Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
- bei einem freiberuflichen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
- bei einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten
erfolgen.
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Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, in einem Gesamtumfang von 800 UE aufgeteilt in 720 UE theoretischen Unterricht mit den Fächern:
-
Anatomie
- Physiologie und Spezieller Pathologie
- Hygiene
- Erste Hilfe
- Physik
- Sanitätsrecht
- Berufsrecht der Gesundheitsberufe und berufsspezifische Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Heilmasseurs
- Betriebsführung und Dokumentation
- Berufsethik
- Kommunikation (davon sind 257 UE als Heimstudium zu absolvieren und 463 UE werden an der jeweiligen Schule gelehrt) sowie
- 80 UE praktischer Ausbildung im Fach "Massagetechniken zu Heilzwecken"