Heilmasseure

Statuten

§1. Name, Sitz und Organisation des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband der Medizinischen Masseure/Innen und Heilmasseure/Innen Österreichs (BHÖ)“.
  2. Er hat seinen Sitz in Weiz und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich.



§2. Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet.
  2. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung.
  3. Er setzt sich zur Aufgabe, den Wissensstand der Bevölkerung auf dem Gebiet der Vorsorgemedizin, der Therapie und der Rehabilitation zu verbessern.
  4. Er fördert durch seine Tätigkeit den Informations- und Gedankenaustausch der Medizinischen Masseure/Innen und Heilmasseure/Innen.
  5. Er befasst sich mit der Zusammenstellung und Betreuung wissenschaftlicher Sammlungen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Medizinischen Massage und Heilmassage und der dafür nötigen Grundlagen.
  6. Er hat den Schutz seiner Mitglieder vor Angehörigen anderer Berufe und Dienstleistungsbetrieben zur Aufgabe, die Tätigkeiten (Behandlungen)ankündigen und/oder ausüben, und/oder vermitteln, die ausschließlich den Medizinischen Masseure/Innen und Heilmasseure/Innen zustehen, durch Einleitung von Prozessen, insbesondere durch Erhebung von (Unterlassungs-) Klagen und anderen gerichtlichen oder außergerichtlichen Maßnahmen.
  7. Veranstaltung von Fort- und Weiterbildungen.
  8. Vertretung der Interessen der Medizinischen Masseure/Innen und Heilmasseure/Innen.
  9. Qualitätssicherung in der Massagetherapie: Schaffung und Weiterentwicklung von Rahmenbedingungen, die eine standardisierte, flächendeckende therapeutische Versorgung der österreichischen Bevölkerung intra- und extramural gewährleisten.
  10. Wahrung und Förderung der Rahmenbedingungen, die für die Berufsausübung in einem Freien Beruf erforderlich sind.



§3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Ideelle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes, als solche zählen:
    1. Vertretung, Wahrung und Förderung der Interessen der Medizinischen Masseure/Innen und Heilmasseure/Innen.
    2. Aufnahme und Pflege von Kontakten zu Behörden, Ministerien, Politikern, politischen Parteien, Kranken- und Unfallversicherungsanstalten, Gewerkschaften, Kammern, nationalen und internationalen Berufsvereinigungen, u.ä.
    3. Aufnahme und Pflege von Kontakten mit Verbänden gleicher oder ähnlicher Art in Österreich, in der EU und im übrigen Ausland.
    4. Durchführung von Vorträgen, Vorführungen, Lehrgängen, Tagungen, Diskussions- und anderen Veranstaltungen.
    5. Darstellung und Abgrenzung der Behandlungsmöglichkeiten in Form von Aufklärung.
    6. Bildung von Arbeitskreisen zur Grundlagenforschung, Herausgabe von Fachzeitschriften und Informationsblättern, Einrichtung und Führung einer Fachbibliothek, Fachvideothek und Lehrmittelsammlung nach wissenschaftlich aktuellem Stand, Förderung der Kommunikation mit im Dienste des Gesundheitswesens stehenden Gruppen, wie Ärzten, medizinisch-technischen Diensten, Psychologen, Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Sozialarbeitern u.a.

  2. Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes - Materielle Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
a.) Mitgliedsbeiträge,Spenden,Geschenke, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen.
b.) Weitere Mittel werden aus der Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Tagungen, sowie der Verwertung von Marken- und Urheberrechten gewonnen.



§4. Arten der Mitgliedschaft

1.) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, Junior-, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

2.) a.) Ordentliche Mitglieder sind jene, die nach dem Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) zur Berufsausübung des Medizinischen Masseurs oder Heilmasseurs berechtigt sind.
b.) Juniormitglieder sind jene, die sich als Absolventen an einer österreichischen Ausbildungsstätte (Schule) für den Medizinischen Masseur und/oder Heilmasseur in Ausbildung befinden, für die Dauer der Ausbildung.
c.) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die ein ausländisches, dem österreichischen vergleichbares Zeugnis haben und die Nostrifikation zur Berufsausübung gemäß §12 und §42 MMHmGesetz beantragt haben.
d.) Die Mitgliedschaften nach Punkt b.) und Punkt c.) gehen mit der Verleihung des Zeugnisses beziehungsweise der Nostrifikation zur Berufsausübung in Österreich automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über.
e.) Ehrenmitglieder sind jene, die hiezu aufgrund ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.



§5. Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme von ordentlichen, Junior-, außerordentlichen und fördernden Mitgliedern in den Verein entscheidet der Bundesvorstand des Vereines endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  2. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Bundesvorstandes durch den Bundesvorstand.
  3. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, Junior- und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Falle eines bereits bestehenden Vorstandes durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher, Junior- und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründer des Vereins.


§6. Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod des Mitglieds.
  2. Der Bundesvorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  3. Der Austritt kann jeweils zum Jahresende erfolgen. Er ist dem Bundesvorstand des Vereines wenigstens einen Monat vorher bekanntzugeben.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder Verletzung der Standespflichten vom Bundesvorstand verfügt werden. Gegen den Ausschluss aus dem Verein ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zu deren ruhen die Mitgliedsrechte.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den gleichen Gründen wie der Ausschluss aus dem Verein vom Bundesvorstand auf Antrag des Bundesvorstandes beschlossen werden.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, Spenden, Geschenken oder sonstigen materiellen Zuwendungen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.



§7. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Verein eingehoben.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für jede Art der Mitgliedschaft wird für jedes laufende Vereinsjahr (Kalenderjahr) von der Generalversammlung festgelegt.
  3. Der Bundesvorstand kann auf schriftlichen Antrag den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabsetzen oder bei besonderer Notlage ein Mitglied von der Zahlung vorübergehend befreien.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keine Mitgliedsbeiträge.



§8. Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche, Juniormitglieder und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Darüber hinaus sind alle Mitglieder berechtigt an der Generalversammlung teilzunehmen. Fortbildungen können von Juniormitgliedern nur in einem beschränkten Umfang in Anspruch genommen werden.
  2. Neben der Teilnahme an der Generalversammlung bestehen die Rechte der Ehrenmitglieder ausschließlich im Bezug der Fachzeitschrift.
  3. Nur den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.
  4. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte.
  5. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  6. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung bestimmten Weise verpflichtet.
  7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den für sie zuständigen Geschäftsstellen des Vereines alle Änderungen der im Aufnahmeantrag gemachten Angaben, insbesondere von Name, Anschrift und telefonischer Erreichbarkeit unaufgefordert bekannt zu geben.
  8. Die außerordentlichen Mitglieder haben den Abschluss des Nostrifikationsverfahrens dem Verein umgehend mitzuteilen.


§9. Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
  1. die Generalversammlung (§10/§11)
  2. der Bundesvorstand (§12/§13/§14)
  3. die Rechnungsprüfer (§15)
  4. das Schiedsgericht (§16)


§10. Die Generalversammlung

1.)a.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Sie tritt regelmäßig innerhalb der ersten drei Monate eines Vereinsjahres zusammen.
b.) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder (§4), ein durch den Bundesvorstand bestellter Versammlungsleiter und beigezogene Experten.
c.) Antragsberechtigt sind ordentliche Mitglieder und Juniormitglieder.
d.) Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder. Jedes anwesende ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht möglich.

2.) Außerordentliche Generalversammlung:
Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden
a.) auf Beschluss des Bundesvorstandes.
b.) auf Beschluss der ordentlichen Generalversammlung.
c.) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel aller stimmberechtigten Mitglieder.
d.) auf schriftlichen Antrag beider Rechnungsprüfer.

3.) Der Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung muss vom Antragssteller mit der vorgeschlagenen Tagesordnung beim Bundesvorstand eingereicht werden.

4.) Die außerordentliche Generalversammlung muss spätestens acht Wochen nach Einlangen des Antrages stattfinden.

5.) Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder schriftlich drei Kalendermonate vor dem festgesetzten Termin unter Angabe von Datum, Ort und Tagesordnung durch den Bundesvorstand einzuladen.

6.) Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens zwei Kalendermonate vor der Generalversammlung schriftlich beim Bundesvorstand eingelangt sein.

7.) Die Generalversammlung kann gültige Beschlüsse nur zu den Punkten der Tagesordnung, zu den rechtzeitig eingelangten Anträgen und zum Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung fassen.

8.) Die Generalversammlung ist zur festgesetzten Stunde bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Soferne die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig ist, findet sie fünfzehn Minuten später mit derselben Tagesordnung statt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

9.) Beschlussfassung und Wahlen erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit.

10.) Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereins geändert werden oder der Verein aufgelöst wird, bedürfen einer Zweidrittelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Zählgrundlage ist die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Anzahl der Stimmenthaltungen wird nicht mitgezählt.

11.) Über jede Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder, die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder (Beschlussfähigkeit), das Stimmenverhältnis bei allen Abstimmungen, sowie alle Angaben, welche eine Überprüfung der statutengemäßen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen, ersichtlich sind.



§11. Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung obliegen insbesondere:
  1. die Bestellung und Enthebung der Rechnungsprüfer;
  2. die Entgegennahme des Rechnungsabschlusses und des Rechenschaftsberichtes sowie die Entlastung des Finanzreferenten und des Bundesvorstandes;
  3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresplanung für das folgende Geschäftsjahr durch den Bundesvorstand, die Entgegennahme des Berichtes von ständigen Arbeitsgemeinschaften;
  4. die Beratung und Beschlussfassung zu allen Tagesordnungspunkten und über alle fristgerecht eingereichten Anträge;
  5. die Beschlussfassung über Statutenänderungen und über die freiwillige Auflösung des Vereines;
  6. die Bestimmung der Höhe und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge;
  7. die Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern;
  8. die Festsetzung des Ortes der nächsten ordentlichen Generalversammlung;
  9. die Ehrung von Mitgliedern wegen besonderer Verdienste.


§12. Bundesvorstand

  1. Der Bundesvorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Präsidenten und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und seinem Stellvertreter, dem Finanzreferenten und seinem Stellvertreter.
  2. Der Bundesvorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Bundesvorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Bundesvorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Bundesvorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Bundesvorstands beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Bundesvorstandsmitglied den Bundesvorstand einberufen.
  5. Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Bundesvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs.:3) erlischt die Funktion eines Bundesvorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs.:9) und Rücktritt (Abs.:10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Bundesvorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Bundesvorstands bzw.  Bundesvorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Bundesvorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Bundesvorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Bundesvorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.


§13. Aufgaben des Bundesvorstandes

Dem Bundesvorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);
  2. Vorbereitung der Generalversammlung;
  3. Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
  4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  5. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, Junior und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
  7. Einsetzen und Abberufen von Arbeitsgemeinschaften - ARGEs und Zuweisung bestimmter Aufgabenbereiche an diese, sowie Entgegennahme der regelmäßigen Berichterstattung solcher Arbeitsgruppen über die  Ergebnisse deren Tätigkeit.



§14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Präsident bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der Präsident vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (= Vermögenswerte Dispositionen) des Präsidenten und des Finanzreferenten. Rechtsgeschäfte zwischen Bundesvorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Bundesvorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Bundesvorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Bundesvorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Bundesvorstand.
  6. Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Bundesvorstands.
  7. Der Finanzreferent ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten, des Schriftführers oder des Finanzreferenten ihre Stellvertreter.



§15. Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 12 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.



§16. Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Bundesvorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Bundesvorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten  Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.



§17. Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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