Heilmasseure

Heilmasseur / Heilmasseurin gemäß §29 MMHmG

Der Beruf des Heilmasseurs umfasst wie schon beim Medizinischen Masseur die eigenverantwortliche Durchführung von:

  • klassischer Massage
  • Packungsanwendungen
  • Thermotherapie
  • Ultraschalltherapie und
  • Spezialmassagen zu Heilzwecken nach ärztlicher Anordnung.

Die Berufsausübung als Heilmasseur darf:

  • freiberuflich durchgeführt werden oder wie die Berufsausübung des Medizinischen Masseurs im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem Rechtsträger einer Kranken- oder Kuranstalt,
  • bei einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Aufsicht oder Leitung stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Erkrankungen oder die Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen,
  • bei einem freiberuflichen Arzt oder einer Gruppenpraxis oder
  • bei einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten 
erfolgen.

Die Ausbildung zum Heilmasseur besteht aus einem Aufschulungsmodul, in einem Gesamtumfang von 800 UE aufgeteilt in 720 UE theoretischen Unterricht mit den Fächern:

  • Anatomie

  • Physiologie und Spezieller Pathologie
  • Hygiene
  • Erste Hilfe
  • Physik
  • Sanitätsrecht
  • Berufsrecht der Gesundheitsberufe und berufsspezifische Rechtsgrundlagen für die Tätigkeit des Heilmasseurs
  • Betriebsführung und Dokumentation
  • Berufsethik
  • Kommunikation (davon sind 257 UE als Heimstudium zu absolvieren und 463 UE werden an der jeweiligen Schule gelehrt) sowie
  • 80 UE praktischer Ausbildung im Fach "Massagetechniken zu Heilzwecken"
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