Die Durchführung einer Massage ist in jedem Fall erst möglich, wenn der Patient vorher bei einem Arzt war. Der Arzt
MUSS vor Beginn der Behandlung feststellen, ob der Patient gesund oder krank ist.
Ein
Gewerbeschein für
Heilmasseure ist
NICHT notwendig.
Im Sommer 2002 hat der österreichische Nationalrat das neue Heilmasseurgesetz - im vollen Wortlaut: das "
Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum Medizinischen Masseur und zum Heilmasseur" (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz - MMHmG) - einstimmig verabschiedet. Dieses Bundesgesetz ist mit 23.12.2002 veröffentlicht und mit 1. April 2003 in Kraft getreten.
Dieses neue Gesetz regelt eine Erweiterung des Tätigkeitsbereiches und damit einher gehend eine Erweiterung der Ausbildung für beide Berufe. Die bisherige Berufsbezeichnung des "Heilmasseur und Heilbademeisters" wird, wie der Gesetzestitel besagt, durch den Medizinischen Masseur ersetzt. Ebenso werden die
beruflichen Rechte und
Möglichkeiten des Heilmasseurs (z.B. freiberuflichte Tätigkeit auf Zuweisung eines Arztes) neu definiert.
Die Berufsbilder des Medizinischen Masseurs und des Heilmasseurs sind vom Berufsbild her nahezu identisch. Der einzige Unterschied zwischen beiden besteht für den Heilmasseur in der Möglichkeit, seinen Beruf freiberuflich auszuüben und seine Aufgaben auf Zuweisung eines Arztes durchzuführen. Die Erweiterung der Kompetenzen des Heilmasseurs erfordern eine Aufschulung. In den einzelnen Links zu den Berufen werden die Berufsbilder und die Möglichkeiten der Berufsausübung kurz beschrieben.
Ein Unternehmen für die
Heilmasseur Ausbildung ist u.a. die
Massagefachschule Bergler in Graz.